1. a) Auf die Revisionen der Angeklagten Carsten und Susanne K. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. April 2001, soweit es sie betrifft, in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben.
b) Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwanzig Fällen schuldig ist und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.
I. Revisionen der Angeklagten Carsten und Susanne K. :
1. Das Landgericht hat diese Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 69 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 42 Fällen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg, weil die Urteilsgründe besorgen lassen, daß die Strafkammer von zu großen Handelsmengen ausgegangen und damit in einem Teil der Fälle zu Unrecht zu einer nicht geringen Menge gelangt ist sowie in den übrigen Fällen einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.
Nach den Feststellungen hatten sich die ...
















