1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 8. Juni 2001, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten ausschließlich auf die - als glaubhaft gewerteten -Angaben der Geschädigten K. . Es hat hierbei nicht verkannt, daß Umstände gegeben sind, die gegen deren Richtigkeit sprechen können. Die Beweiswürdigung leidet jedoch darunter, daß diese Umstände jeweils so gedeutet werden, daß sich aus jedem einzelnen von ihnen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin ergeben müssen, ohne daß in einer späteren Gesamtschau geprüft wird, ob aus einer Häufung der - jede für sich noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten nicht doch ernsthafte Zweifel an ...
















