Beschluss vom 12. Juni 2001 Az. 4 StR 7/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juni 2001
Aktenzeichen:
4 StR 7/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum -Strafkammer Recklinghausen vom 25. Oktober 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in elf Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls in 12 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte -außer im Fall II 4 der Urteilsgründe, bei dem er allein handelte - zum einen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten M. (Fälle II 1 bis 3, 9), zum anderen mit Detlef H.

(Fälle II 5 bis 8, 10 -13) Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräume; in den Fällen II 3 und 13 blieb es beim Versuch des Diebstahls. Das ...

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