Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Es wird allerdings klargestellt, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen schuldig ist, da es sich bei der wegen der Einfuhr zu erhebenden Tabaksteuer ebenso wie bei Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer um Eingangsabgaben im Sinne des § 373 Abs. 1 AO handelt (vgl. hierzu Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. Rdn. 10 ...
















