1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat der Rechtsfolgenausspruch im übrigen keinen Bestand. In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:
"Dagegen hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den ...
















