1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. August 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht dem Angeklagten ersichtlich als unwiderlegt darin gefolgt ist, daß er an eine Durchführung des Gemäldegeschäfts von seiten seiner namentlich nicht bekannten russischen Partner geglaubt hat, steht der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen (zum Schä
digungsvorsatz bei Risikogeschäften vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2). Der Senat sieht sich aber zu dem Hinweis veranlaßt, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder ...
















