Auf die Revisionen der Angeklagten N und S wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zehn Fällen schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagte S unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten N zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die von den Angeklagten eingelegten Revisionen führen bereits mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeiteten die Angeklagten schon vor 1988 in Essen mit dem Steuerberater W zusammen und erledigten für ihn sämtliche in der Kanzlei anfallenden Buchungsarbeiten. Die Angeklagte S betrieb zu diesem Zweck in dem Gebäude, in dem auch die Steuerkanzlei ansässig war, ein Gewerbe für Datenverarbeitung. Als der Steuerberater W im Jahr 1988 seine Kanzlei in Essen aufgab, faßten die Angeklagten den Entschluß, die vorhandenen und ihnen ...
















