Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Der Angeklagte wurde am 14. November 2000 zu Freiheitsstrafe verurteilt. Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich und schriftlich erteilt.
Danach kam es zu folgendem Verfahrensgang:
a) Am 20. November 2000 ging beim Landgericht ein Schriftsatz des (gewählten) Verteidigers Rechtsanwalt S. ein, wonach dieser "namens und in Vollmacht des Verurteilten" Rechtsmittelverzicht erklärte. Der Angeklagte hatte Rechtsanwalt S. in diesem Verfahren am 6. August 1998 schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, die auch die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht hierauf umfaßte.
b) Am 24. November 2000 ging eine am 16. November datierte Revisionsschrift des Angeklagten beim Landgericht ein.
c) Am 27. November 2000 nahm Rechtsanwalt S. die vom Angeklagten "persönlich mit Schriftsatz vom 16.11.00 eingelegte Revision zurück".
d) In einem Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer vom 28. November 2000 (eingegangen am 1. Dezember 2000) legte der Angeklagte dar, ...
















