Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2001 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge insbesondere gegen die Maßregelanordnung wendet, hat - allein - insoweit den auch vom Generalbundesanwalt beantragten Erfolg.
Die heroinabhängige Angeklagte half dem Mitangeklagten P zur Begehung eines Überfalls auf eine Sparkassenfiliale, bei der der Mitangeklagte unter drohendem Einsatz einer Spielzeugpistole einen Bargeldbetrag von 35.000 DM erbeutete, den beide Angeklagte plangemäß weitgehend zur Beschaffung von Betäubungsmitteln und für ihren Lebensunterhalt verwendeten.
I.
Die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 246a Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg.
Das Landgericht hat zur Frage der ...
















