1.
Dem Angeklagten L. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 21. Oktober 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 21. Oktober 1999 aufgehoben, soweit es sie betrifft.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
I.
Was die Wiedereinsetzung angeht, entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts. Auf dessen zutreffende Begründung in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht insofern auf der besonderen Regelung des § 473 Abs. 7 StPO, der diese Kosten aus den sonstigen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach Wiedereinsetzung herausnimmt (vgl. KK-Franke, StPO 4. Aufl. § 473 Rdn. 16).
II.
In der Sache selbst hat das Landgericht die revisionsführenden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen und jeweils Verurteilungen zu Geldstrafe vorbehalten. Der dritte Angeklagte -ein Vorarbeiter wurde freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit Erfolg.
Die ...
















