1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B II.2. der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs in fünf Fällen, der Anstiftung zur Untreue in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Betrug, der Untreue, des versuchten Betrugs, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht und der verspäteten Anmeldung der Gesamtvollstreckung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Im Fall B II.2. der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Untreue des Angeklagten gemäß § 266 Abs. 1 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte als Generalbevollmächtigter und faktischer Geschäftsführer der I GmbH im Zeitraum von Juli 1993 bis Juni 1996 Gehaltszahlungen der Gesellschaft an seine Ehefrau in Höhe von insgesamt 287.000 DM veranlaßte, obwohl der zugrundeliegende Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden war und seine Ehefrau tatsächlich ...
















