Beschluss vom 23. Mai 2000 Az. 4 StR 135/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Mai 2000
Aktenzeichen:
4 StR 135/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes, Vergewaltigung in 2 Fällen, Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe von nicht mehr als 60 cm Länge ohne die erforderliche Erlaubnis" unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt; es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet