1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. November 2000 in den Fällen II. 7 bis 40 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 40 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 1 und 2), in vier Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 3 bis 6), in zwölf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fälle II. 7 bis 18) und in 22 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung (Fälle II. 19 bis 40) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Fällen II. 1 bis 6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit kann der Senat auf die Ausführungen ...
















