Beschluss vom 6. Februar 2002 Az. 5 StR 22/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Februar 2002
Aktenzeichen:
5 StR 22/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Ausspruch über den erweiterten Verfall entfällt.

2.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall eines Wertersatzes in Höhe von 68.100 DM angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur im Ausspruch über den erweiterten Verfall Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte wurde von zwei gesondert verfolgten Personen darauf angesprochen, ob er ihnen größere Mengen Haschisch verschaffen könne. Nachdem er von ihnen 60.000 DM erhalten hatte, kaufte der Angeklagte im November 2000 von einem Händler ca. 70 Kilogramm Haschisch zum Preis von 2.400 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dabei leistete er mit den zuvor erhaltenen 60.000 DM eine Anzahlung. Von der erhaltenen ...

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