Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Februar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer den Betrag von 2.760 DM übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen wurde.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vierzehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat das Landgericht den Verfall von 2.760 DM angeordnet. Mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Die umfassend eingelegte Revision wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten, als das Landgericht von einer weitergehenden Verfallsanordnung abgesehen hat. In diesem Unfang hat das Rechtsmittel auch Erfolg.
I.
Der zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Betäubungsmitteln hatte er bis zu den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nichts zu tun.
Handelspartner des Angeklagten war der damals 17 Jahre alte Zeuge L. , genannt "B. ", dessen jugendliches Alter der Angeklagte ...
















