Urteil vom 11. April 2002 Az. 4 StR 2/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. April 2002
Aktenzeichen:
4 StR 2/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung auch wegen erpresserischen Menschenraubs erstrebt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in einem Zigarrengeschäft eine "Feuerzeugpistole", fuhr mit seinem Pkw nach B. -B. und faßte den Entschluß, die dortige Sparkasse zu überfallen. Bei deren Betreten rief er: "Überfall, schnell Geld her!" und richtete hierbei die Pistole zwischen den Kassierer A. und die Bankkundin K. , die sich ebenfalls im Schalterraum befand. Der Angeklagte warf eine Tüte auf den Schaltertisch und ...

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