Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. August 1999 hinsichtlich des Angeklagten Frank B. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe aus den beiden Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Fälle II 2, 3 der Urteilsgründe) und der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Fall II 5 der Urteilsgründe)
- worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat - rechtsfehlerhaft "einen Gesamtstrafrahmen von 7 Monaten bis zu 2 Jahren und 8 Monaten angenommen" und eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Gemäß §
















