Beschluss vom 21. Dezember 2000 Az. 4 StR 530/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Dezember 2000
Aktenzeichen:
4 StR 530/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung -ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft -auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet, das den übereinstimmenden Anträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und seines Verteidigers entsprach. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen ...

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