Beschluss vom 25. Oktober 2001 Az. 3 StR 314/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2001
Aktenzeichen:
3 StR 314/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird 1.

das Verfahren in den Fällen II. 7. d) und 7. e) der Urteilsgründe (Nr. 19 und 20 der Anklage) vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2.

das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Dezember 2000 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Betruges in 15 Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in einem weiteren Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist;

b) in den die Fälle II. 6. und 7. der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit denjeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der ...

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