Beschluss vom 20. Dezember 2001 Az. 4 StR 530/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Dezember 2001
Aktenzeichen:
4 StR 530/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (begangen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit) zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der zur Tatzeit 36jährige Angeklagte lebte mit seinem Vater, dem Tatopfer, in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischen ihnen herrschte seit langer Zeit ein erheblich gespanntes Verhältnis, das seine Ursache in ständigen Vorwürfen des Vaters über die in seinen Augen schlechte Arbeitshaltung des Angeklagten hatte. Die Spannungen verstärkten sich nach dem Tod der Mutter des Angeklagten, zumal der Vater ihm nunmehr auch ständig Vorwürfe wegen seines zunehmenden Alkoholkonsums machte. Zu einer tätlichen ...

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