1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlicha) des Angeklagten R. im Strafausspruch, b) der Angeklagten K. im Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen.
2.
Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision der Angeklagten K. wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten R. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagte K. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten R. wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Strafausspruch, die Revision der Angeklagten K. mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuldspruch mit dem Ziel, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zu verneinen. Beide Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge der Sache nach Erfolg.
1. Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht habe die Eltern der beiden minderjährigen Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nicht befragt, ob sie noch etwas zur Verteidigung ihrer Kinder anzuführen haben, und ihnen nicht das ...
















