1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. A. 5 der Urteilsgründe wegen eines weiteren, über die angeklagten 48 Einzelverkäufe hinausgehenden Falles verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. Juli 2001 mit den Feststellungen -ausgenommen denjenigen zu den einzelnen Verkäufen von Betäubungsmitteln - aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in 231 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 349 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ca. 6,5 kg Cannabis bzw. Cannabisharz und den PKW des Angeklagten eingezogen sowie den Verfall von Bargeld in Höhe von 45.830 DM, eines Akkordeons und einer Pistole angeordnet. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg.
I. Im Fall II. A. 5 der Urteilsgründe ist das Verfahren gemäß §
















