Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 -2 StR 473/78).
Der Senat fragt beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, ob an der entgegenstehenden Entscheidung vom 12. April 1983 -5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) festgehalten wird.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der -den Tatvorwurf bestreitende -Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter anderem beanstandet, daß ihm und seiner Verteidigerin entgegen § 258 StPO nach der Verkündung eines (Teil-)Einstellungsbeschlusses gemäß §
















