Beschluss vom 21. Dezember 2000 Az. 4 StR 414/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Dezember 2000
Aktenzeichen:
4 StR 414/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 -2 StR 473/78).

Der Senat fragt beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, ob an der entgegenstehenden Entscheidung vom 12. April 1983 -5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) festgehalten wird.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der -den Tatvorwurf bestreitende -Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter anderem beanstandet, daß ihm und seiner Verteidigerin entgegen § 258 StPO nach der Verkündung eines (Teil-)Einstellungsbeschlusses gemäß §

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