1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 in den Aussprüchen über die für die Beihilfe zum Raub (Fall II 4 der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, Urkundenfälschung und Beihilfe zum Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von drei Jahren dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB ...
















