Beschluss vom 11. Juni 2002 Az. 3 StR 46/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. Juni 2002
Aktenzeichen:
3 StR 46/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, auf die Verfahrensrügen kommt es damit nicht mehr an.

1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten wesentlich darauf, daß im Brandlegungszeitraum zwischen 08.53 Uhr und 08.58 Uhr keine weitere Person im Verwaltungs- und Sozialtrakt gesehen wurde, wobei es unwahrscheinlich sei, daß sich eine - zuvor dorthin gelangte -Person verborgen gehalten hat. Dabei läßt die Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit folgenden Umständen vermissen:

aa) Daß alle übrigen Mitarbeiter -außer dem Angeklagten -gegenüber dem vernehmenden Kriminalbeamten angegeben haben, sie seien zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen, besagt wenig, wenn unter ihnen der Täter gewesen sein sollte.

bb) Bei der Erwägung, daß eine weitere Person im Tatortbereich vom Angeklagten gesehen worden wäre (UA S. 15), hätte nach Sachlage ...

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