1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2000 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten im nunmehr dritten Durchgang wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug (Tatzeit Mai 1994) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. August 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das erste am 9. Juli 1998 ergangene - Urteil wurde vom Senat mit Beschluß vom 13. Januar 1999 im Strafausspruch aufgehoben. Bereits am 18. März 1999 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei es die Einsatzstrafe erneut auf zwei Jahre festsetzte. Da die Kammer keine eigenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, sondern insoweit auf die Feststellungen des im Strafausspruch aufgehobenen ersten Urteils verwiesen und diese wörtlich eingerückt hatte, hat der Senat mit Beschluß vom 25. Juni 1999 den Strafausspruch erneut aufgehoben. Die Kammer hat nunmehr eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet, diese aber im Hinblick auf eine von ihr angenommene, von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung von zwei Jahren um zwei Monate auf ...
















