1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur vollumfänglichen Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Lebensgefährtin des Angeklagten, die am 20. März 1999 gegen 22.00 Uhr stark alkoholisiert nach Hause in die gemeinsame Wohnung kam, im Zuge einer Unterredung im Wohnzimmer dem Angeklagten mitgeteilt, daß sie ihn verlassen werde. Nachdem sie sich den Mantel bereits wieder angezogen hatte und im Begriff war, sich aus der Wohnung zu entfernen, holte sie der Angeklagte im Flur ein und schlug ihr mit derartiger Wucht ins Gesicht, daß das Blut aus den dabei zugefügten Verletzungen bis an die Flurwände spritzte. Weiterhin schlug und trat er auf die nunmehr stürzende und taumelnde Geschädigte ein. "Zu seinen Gunsten" hat die Kammer angenommen, daß er die Schläge nicht ...
















