1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Januar 2002, auch soweit es die Angeklagte S. R. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte R. , die nicht selbst Revision eingelegt hat, wurde als Mittäterin zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eine Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Die Verurteilung beruht auf einer unzureichenden Beweisgrundlage. Dieser auf die Revision des Angeklagten zu beachtende Rechtsfehler führt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung auch der die Mitangeklagte R. betreffenden Verurteilung.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die Annahme des Landgerichts, es sei in den Kalenderwochen 13 bis 20 des Jahres 2001 zu acht Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb gekommen, lediglich auf ...
















