1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft in der Weise auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, daß ein Tag Auslieferungshaft drei Tagen inländischer Haft entspricht.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Ergänzung des Strafausspruchs hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Spanien erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, soweit sie gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Nach den Feststellungen wurde ...
















