Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, ist es nicht gefolgt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft namentlich, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) verurteilt oder zumindest einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 StGB) angenommen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der am Tattag zehn Tabletten Diazepam eingenommen hatte, von dem anderweitig verfolgten B. , dessen Wohnung er mitbenutzte, aufgefordert worden, eine ...
















