1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Dezember 2001 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung, Vergewaltigung und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ist im übrigen indessen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Schuldspruch bemerkt der Senat, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung im Falle D. der Urteilsgründe (Tat vom 17. Mai 2001) im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 240 StGB dadurch verwirklicht, daß er die Zeugin P. durch Versperren der Fahrbahn an der Weiterfahrt mit ihrem Pkw Fiat gehindert habe. Den Feststellungen zufolge stellte sich der Angeklagte mit ausgebreiteten Armen so auf die ...
















