Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Zur Finanzierung des Restkaufpreises für ein Grundstück in Höhe von 700.000 DM und der Nebenkosten gewährte die C. bank dem Angeklagten einen Kredit über 747.000 DM.
Um diesen Kredit zu erlangen, spiegelte der Angeklagte der Bank wahrheitswidrig vor, er erziele neben seinem laufenden Einkommen Mieteinnahmen in beträchtlicher Höhe und sei deshalb zur Bedienung des Kredits in der Lage. Als Sicherung des Kredits bestellte der Angeklagte eine Buchgrundschuld in Höhe von 747.000 DM. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug nach einem Gutachten des Sachverständigen E. 828.000 DM. Nach ...
















