Urteil vom 9. August 2000 Az. 3 StR 133/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. August 2000
Aktenzeichen:
3 StR 133/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. November 1999 werden verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben (mit Betäubungsmitteln) in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 42 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt, sowie 88,7 Gramm Amphetamin eingezogen und einen Bargeldbetrag von 514 DM für verfallen erklärt.

Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten 1.

Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch, den Maßregelausspruch sowie die Einziehungs- und die Verfallsanordnung wendet, ist sein ...

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