1. Auf die Revision des Angeklagten D wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Urteilstenor dahin richtiggestellt, daß die Angeklagten D und K der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten D aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten D ist weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2000.
Der Senat stellt jedoch den Urteilstenor - in Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Urteils - in dem Sinne richtig, daß der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte K , der nicht Revision eingelegt hat (§ 357 StPO), ...
















