1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Januar 2002 - soweit es ihn betriffta) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer gemeinsam mit seinem jüngeren Cousin begangenen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe durch die Verlesung eines privatärztlichen Attestes gegen § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Verlesung des Attestes diente ersichtlich dem Nachweis der "blauen Flecken" an den Armen und Beinen der Geschädigten, denn hinsichtlich der Vergewaltigung war der ...
















