Beschluss vom 3. April 2002 Az. 3 StR 32/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 32/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Urteil enthält keine Ausführungen, die ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten belegen.

Nach den Feststellungen steckte der Angeklagte aufgrund einer Verstimmung in Kenntnis der Tatsache, daß außer ihm noch weitere Asylbewerber in dem Haus wohnten, in seinem Zimmer hochbrennbare Sachen in Brand, was dazu führte, daß sich das Feuer in kürzester Zeit auf das Treppenhaus und von dort aus in das Dachgeschoß ausbreitete.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Feuer müsse entstanden sein, als er geschlafen habe. Vorher habe er eine Zigarette geraucht und im Aschenbecher, neben dem eine Zeitung auf einem Sessel gelegen habe, ausgedrückt.

Den Vorsatz einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet das Landgericht damit, daß die ...

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