Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.
Nach den Feststellungen spiegelte die Mitangeklagte G. , die der Prostitution nachging, dem Angeklagten im Februar 2001 wahrheitswidrig vor, der Kaufmann K. schulde ihr insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 20.000 DM als Gegenleistung für erbrachte sexuelle Handlungen, den sich dieser zu zahlen weigere. Auf Vorschlag der Mitangeklagten suchten beide den K. in dessen Lagerhalle auf, um die angeblichen Schulden gewaltsam einzutreiben. Die Angeklagten versetzten ihm, u.a. mit einem Gummiknüppel, mehrere Schläge, woraufhin er aus Angst vor weiteren Mißhandlungen diverse Schmuckstücke sowie 1.300 bis 1.500 DM Bargeld an die Angeklagten übergab. Um von ihm weiteres Bargeld zu erlangen, zwangen die Angeklagten den ...
















