Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:
Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ergeben die Urteilsfeststellungen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Form einer unzulässigen Tatprovokation.
a) Nach der Rechtsprechung setzt ein solcher Verstoß unter anderem voraus, daß eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine Vertrauensperson der Polizei zu einer Straftat verleitet wird (BGH NJW 2000, 1123 f.). Die Urteilsgründe belegen jedoch weder, daß der Angeklagte unverdächtig noch daß er zunächst nicht tatgeneigt gewesen war, als er von dem V-Mann "B. " um Vermittlung eines Drogendealers gebeten worden war. Dafür genügt der auf UA S. 11 mitgeteilte Umstand, daß der Angeklagte zunächst angegeben hatte, nichts mit Drogen zu tun zu haben, und von "B. " ...
















