Beschluss vom 6. November 2001 Az. 4 StR 461/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. November 2001
Aktenzeichen:
4 StR 461/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehobena) in den die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe betreffenden Strafaussprüchen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unerlaubtem Waffenbesitz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen und die Einziehung der Waffe angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zu den Strafaussprüchen teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe haben keinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen ...

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