1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 15. Januar 2001 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früher gegen ihn ergangenen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es angeordnet, daß die in einem der beiden früheren Urteile bestimmte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer hätte an dem Urteil nicht mitwirken dürfen, nachdem der Angeklagte ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, ist unbegründet. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden Richters ergibt, deren Richtigkeit von der Berichterstatterin bestätigt wird, hat dieser die Erklärung nicht ...
















