Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 9. Januar 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrages angeordnet, der bei der Festnahme K. s sichergestellt wurde. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
1. K. bestellte in beiden Fällen bei seinem Lieferanten J. in Tschechien telefonisch jeweils 70 g Heroin. J. ließ das Heroin von einem Kurier nach Deutschland bringen. Von dem Mitangeklagten F. ließ er sich nach Deutschland fahren, übernahm hier das Heroin vom Kurier und übergab es sodann gegen Zahlung des Kaufpreises an K. . Bei der zweiten Tat wurden die Beteiligen festgenommen; das Rauschgift wurde sichergestellt. Das Heroin hatte in beiden Fällen einen Wirkstoffgehalt von 20 %.
"K. benötigte das Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiterverkauf, um mit diesem seinen Eigenkonsum finanzieren zu können." ...
















