Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 2002 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskassezur Last.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht, die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe sei "unverhältnismäßig niedrig", insbesondere sei in den von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfaßten Fällen der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln straferschwerendes gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zu Unrecht verneint. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision ist wirksam ...
















