Beschluss vom 8. Januar 2002 Az. 4 StR 345/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. Januar 2002
Aktenzeichen:
4 StR 345/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Februar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch in den vorgenannten Fällen mit Ausnahme derjenigen zum jeweiligen Wirkstoffgehalt des Kokains bestehen, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und über den Wertersatzverfall.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Erwerb und mit Abgabe von Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 21 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ...

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