1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten - zumal uneingeschränkt - schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der - zudem stark sehbehinderte - Angeklagte leidet nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen unter einer "paranoidhalluzinatorischen Psychose mit episodischem Verlauf und residualer Wahnsymptomatik". Eine erste Manifestation der psychischen Erkrankung des zur Tatzeit 37jährigen Angeklagten, der seit 1986 bindungslos in Deutschland lebt, früher Betäubungsmittelmißbrauch betrieben hat, zuletzt nichtseßhaft war und weder Sozialhilfe noch sonstige bekannte Einkünfte bezog, ist für die Zeit seiner letzten Strafverbüßung im Jahre 1999 gesichert.
Das Schwurgericht hat konkrete ...
















