Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die das Urteil -ausgenommen die Feststellungen zum Tatgeschehen -mit der Sachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.
1. Die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Gefährlichkeitsprognose setzt zwar grundsätzlich eine Gesamtwürdigung der Person und des Vorlebens des Beschuldigten, insbesondere seiner bisherigen Straftaten voraus (BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12). Insoweit weist das angefochtene Urteil Mängel auf, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist; allerdings betrafen die wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Vorverfahren, soweit das dem ...
















