1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Juli 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Verurteilung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Beschwerdeführer den wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten C. , gegen Bezahlung eines Kurierlohns von 1.500 DM ca. 1,7 kg Haschisch von dem Lieferanten "Ü. " in De. /Niederlande abzuholen und zu ihm nach H. zu bringen. Das Rauschgift sollte in Deutschland gewinnbringend weiterverkauft werden.
Am 8. Dezember 1998 fuhr C. zusammen mit dem wegen dieser Tat ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten D. mit seinem Pkw nach De. . Da sich die Kontaktaufnahme mit dem Lieferanten und die Lieferung des Rauschgiftes verzögerten, hielten sich C. und D. von ...
















