1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht Düsseldorf hatte durch Urteil vom 12. Dezember 2000 den Angeklagten -einen Kurden -wegen schweren Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte an einer von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gesteuerten gewaltsamen Besetzung des griechischen Honorarkonsulats in Düsseldorf beteiligt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen (vgl. BGH StV 2001, 505 f.). Durch Urteil vom 29. Oktober 2001 hat das Landgericht Düsseldorf den Angeklagten wiederum zu einer ...
















