1.
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Verlobte des Angeklagten wurde in den Hauptverhandlungsterminen vom 6. und vom 8. November 2000 als Zeugin vernommen. Sie wurde im Hauptverhandlungstermin vom 8. November 2000 vereidigt, ohne zuvor über ihr Recht belehrt worden zu sein, als Verlobte des Angeklagten die Beeidigung ihres Zeugnisses zu verweigern (§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, 63 StPO).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte nicht rechtswidrig, da seine als Körperverletzung mit Todesfolge zu wertende Tat durch Notwehr geboten war (§
















