Beschluss vom 7. Mai 2002 Az. 3 StR 89/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Mai 2002
Aktenzeichen:
3 StR 89/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten -unter Freispruch im übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie enthält Widersprüche, die der Verurteilung des Angeklagten die Grundlage entziehen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte als Auftraggeber und Organisator an dem von den Zeugen S. und E. in seiner Abwesenheit in Rotterdam durchgeführten Kokainerwerb täterschaftlich beteiligt war, neben der Aussage des Zeugen S. (UA S. 17 ff.) gleichwertig darauf, daß der Angeklagte den Pkw Opel Astra angemietet hatte, in dem die Zeugen S. , E. und G. die Fahrt nach Rotterdam unternahmen und in dem bei deren Wiedereinreise in die Bundesrepublik das Kokain gefunden wurde. Dabei schließt es aus einer Mehrzahl von Indizien, daß der Angeklagte ...

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