1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. April 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Vollrausches in drei Fällen und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in vier Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat teilweise Erfolg.
1. Zum Schuldspruch rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß ihn das Landgericht in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen rechtlich selbständiger Taten des Vollrausches verurteilt hat. Hat der Täter nämlich - wie der Angeklagte in den genannten Fällen - mehrere rechtswidrige Taten in demselben Rauschzustand begangen, so ist nur ein Vergehen des § 323a gegeben (BGHSt 13, 225; BGHR § 323a Abs. 1 ...
















